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Flexible Erziehungshilfe §27KJHG

Nach §27 KJHG, letzter Halbsatz, richtet sich der Anspruch des Personensorgeberechtigten auf die Hilfeart, die geeignet und notwendig ist. In §27 Abs. II wird noch einmal der Grundsatz betont, "daß Art und Umfang der Hilfe dem individuellen erzieherischen Bedarf entsprechen müssen" In den §§ 28-35 schließen sich Regelbeispiele als konkrete Ausformungen der Hilfeleistung an. Diese Aufzählung ist deshalb jedoch nicht abschließend, weil bestimmende Größe für Art und Intensität des Hilfeeinsatzes der Bedarf des Einzelfalles ist.

Im Arbeitsvollzug der gesetzlich vordefinierten Regelbeispiele nach §§28-35 KJHG, muß der professionelle Helfer eine relativ genau umschriebene Hilfeleistung erbringen. Seine Rolle als Helfender ist zunächst einseitig festgelegt und, was den Inhalt der zu erbringenden Hilfeleistungen angeht, genau beschrieben.

In der von uns angebotenen Flexiblen Erziehungshilfe nach §27KJHG dagegen unterliegt diese Rolle einem immer wieder neu zu leistenden Aushandlungsprozeß und wechselt zudem ständig. Der professionelle Helfer ist gefordert seine Rollen flexibel, vielfältig und nach situativ wechselnden Daten auszurichten. Das hohe Maß der Bedarfs- und Resourcenorientiertheit dieser Hilfeform spiegelt sich so wieder.
Den Vorteil unseres Angebotes sehen wir in der Stärkung der Funktion des Hilfeplangespräches, §36 KJHG. Durch das dabei erfolgende enge Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte mit den Antragsstellern können individuelle Settings "gestrickt" und erprobt werden. Es entstehen maßgeschneiderte Lösungs- und Unterstützungsmöglichkeiten. Die gewählte Betreuungsart wird dabei nicht auf Dauer starr festgeschrieben, sondern kann bei wechselndem Bedarf zeitnah nach Umfang und Inhalt angepaßt werden. So werden Betreuungs- und Methodenmischformen einsetzbar, die den Erfordernissen des jeweiligen Einzelfalles optimal angepaßt sind. Ein Methodenwechsel führt dann nicht zwangsläufig zu Betreuerwechseln. Erfahrungen von Beziehungsabbrüchen, insbesondere bei den Jugendlichen, können vermieden werden. Ein einmal hergestelltes Vertrauensverhältnisse zu dem Helfer kann weiter als Grundlage der pädagogischen Arbeit genutzt werden.