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Erziehungshilfe §27KJHG
Nach §27 KJHG, letzter Halbsatz, richtet sich der Anspruch des Personensorgeberechtigten auf die Hilfeart, die geeignet und notwendig ist. In §27 Abs. II wird noch einmal der Grundsatz betont, "daß Art und Umfang der Hilfe dem individuellen erzieherischen Bedarf entsprechen müssen" In den §§ 28-35 schließen sich Regelbeispiele als konkrete Ausformungen der Hilfeleistung an. Diese Aufzählung ist deshalb jedoch nicht abschließend, weil bestimmende Größe für Art und Intensität des Hilfeeinsatzes der Bedarf des Einzelfalles ist. Im Arbeitsvollzug der gesetzlich vordefinierten Regelbeispiele nach §§28-35 KJHG, muß der professionelle Helfer eine relativ genau umschriebene Hilfeleistung erbringen. Seine Rolle als Helfender ist zunächst einseitig festgelegt und, was den Inhalt der zu erbringenden Hilfeleistungen angeht, genau beschrieben. In der von uns angebotenen Flexiblen Erziehungshilfe nach
§27KJHG dagegen unterliegt diese Rolle einem immer wieder neu zu
leistenden Aushandlungsprozeß und wechselt zudem ständig. Der
professionelle Helfer ist gefordert seine Rollen flexibel, vielfältig
und nach situativ wechselnden Daten auszurichten. Das hohe Maß der
Bedarfs- und Resourcenorientiertheit dieser Hilfeform spiegelt sich so
wieder.
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